Entscheidungstext nº 7Ob515/91 of Oberster Gerichtshof, April 18, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Dr. Alfred und Uta *****, beide vertreten durch Dr. Alexander Puttinger, Rechtsanwalt in Ried i.I., wider die beklagten Parteien 1.) Dipl. Ing. Karl ***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Walter Brandt und Dr. Karl Wagner, Rechtsanwälte in Schärding, 2.) Karl *****, vertreten durch Dr. Gerhard Stranzinger, Rechtsanwalt in Ried, und

3.) Dipl. Ing. Gerhard *****, vertreten durch Dr. Walter Mörth, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 381.361,-- s.A., infolge Revisionen der klagenden sowie der erst- und zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 24. Oktober 1990, GZ 2 R 95/90-95, womit infolge Berufung der klagenden sowie der erst- und drittbeklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried i.I. vom 20. Dezember 1989, GZ 3 Cg 340/85-83, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

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Entscheidungstext nº 7Ob515/91 of Oberster Gerichtshof, April 18, 1991

Spruch

Den Revisionen und den Rekursen wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben bzw. dahin abgeändert, daß sie unter Einbeziehung der in Rechtskraft erwachsenen Teile (Zuspruch von 124.591 S s.A., gegen die zweitbeklagte Partei und von 155.061 S s.A. gegen die drittbeklagte Partei) in ihrer Gesamtheit 1. als Teilurteil und

2.

als Beschluß zu lauten hat:

"1.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern 50.061 S samt 4 % Zinsen seit 1.10.1985, die zweit- und drittbeklagte Partei darüber hinaus zur ungeteilten Hand einen weiteren Betrag von 74.530 S samt 4 % Zinsen seit 1.10.1985 und die drittbeklagte Partei einen weiteren Betrag von 30.470 S samt 4 % Zinsen seit 1.10.1985 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Hingegen wird das Mehrbegehren gegen die erst- und zweitbeklagte Partei auf Zahlung weiterer 163.211 S s.A. abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

2. Im übrigen (Klagsabweisung von 63.089 S s.A. gegen die erstbeklagte Partei, von 93.559 S s.A. gegen die zweitbeklagte Partei und von 226.300 S s.A. gegen die drittbeklagte Partei, Zuspruch weiterer 105.000 S s.A. gegen die erstbeklagte Partei sowie Ausspruch über das Nichtzurechtbestehen einer Gegenforderung der zweitbeklagten Partei von 30.470 S und im Kostenpunkt) wird das Ersturteil aufgehoben. In diesem Umfang wird die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen."

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Entscheidungsgründe:

Der drittbeklagte Architekt erhielt von den beiden Klägern 1980 den Auftrag zur Planung und Bau...

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