Entscheidungstext nº 1Ob36/89 of Oberster Gerichtshof, April 10, 1991
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Kurt T*****, 2) Österr. Rundfunk, ***** beide vertreten durch Dr. Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen 10,035.200 S sA und Feststellung (Streitwert 310.000 S), infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26.Juni 1989, GZ 14 R 77/89-29, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 28.Oktober 1988, GZ 1 Cg 59/87-25, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden
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Entscheidungstext nº 1Ob36/89 of Oberster Gerichtshof, April 10, 1991
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.Begründung:Der zweitbeklagte Österr. Rundfunk (ORF) übertrug am 25.September 1984 und am 23.Oktober 1984 in der Sendereihe "ARGUMENTE" zwei Fernsehdiskussionen direkt ("Live-Sendungen"). Diskussionsleiter (Moderator) war jeweils Walter S*****. In der ersten Sendung kam nach Behandlung eines anderen Themas die Geschäftstätigkeit der klagenden Partei (Handel mit Erdölprodukten, Ein- und Verkauf von Altöl sowie von Heizöl, das durch neuerliche Raffinierung hergestellt wird - sogenannte "Zweitölraffinate") zur Sprache. Bei dieser Sendung war ein Vertreter der klagenden Partei nicht anwesend. Die zweite Sendung hatte ausschließlich die politischen Implikationen des sogenannten "Altöl-Skandals" zum Gegenstand, wobei die geschäftliche Tätigkeit der klagenden Partei den zentralen Diskussionspunkt darstellte. Bei der zweiten Sendung waren die beiden Geschäftsführer der klagenden Partei und ihr Rechtsanwalt zugegen, die im Laufe der Diskussion auch zu Wort kamen. Der Erstbeklagte, der als Redakteur des Zweitbeklagten das Tatsachenmaterial recherchiert hatte, nahm an beiden Sendungen teil.Am Beginn der ersten Sendung führte der Erstbeklagte, nachdem ihm vom Moderator das Wort erteilt worden war, aus: "Ja, ich finde es sehr interessant, daß ich heute als Gastarbeiter da in dieser berühmten und turbulenten ARGUMENTE-Sendung mitspielen darf. Ganz kurz zur Einleitung, ich hab' vor einiger Zeit eine Information bekommen, man möge sich doch einmal kümmern darum, was da an Altöl, an schmutzigen Ölen, aus dem Ausland nach Österreich kommt, welche Mengen das sind, wo das verbrannt oder sonstwie behandelt wird, wer daran verdient. Ich hab' das gemacht und sehen Sie jetzt hier den Bericht darüber." Es folgte ein vom Erstbeklagten verfaßter und von ihm kommentierter Filmbericht, der auch Äußerungen von Angestellten der Heizbetriebe Wien und der Entsorgungsbetriebe Simmering (im folgenden EBS) von Paul K*****, dem Geschäftsführer der Ulmer S*****, einem Vertreter der Österr. F***** Gesellschaft mbH (im folgenden Österr.F*****) und eines der Geschäftsführer der klagenden Parteienthielt. Im Kommentar des Erstbeklagten heißt es ua: "... Stattreinem Öl kaufte die EBS das importierte billigere Giftöl von der***** (klagende Partei). Das Ergebnis ist bekannt. DieVerbrennung des schmutzigen Öls trug dazu bei, daß bei der EBSvierzehnmal mehr Salzsäure aus dem Rauchfang kam als erlaubt istund viele Experten zweifeln nicht, daß auch Dioxin in denRauchfang ging und wohl auch im Abfall ist, den die EBS amRautenweg deponierte. Wiens Umwelt wurde schlechter, die *****(klagende Partei) reicher. Mit 50.000 S Einlage haben M***** undR***** (Geschäftsführer der klagenden Partei) 1981 begonnen. Jahrfür Jahr wuchsen die Summen. Derzeit stehen die beiden mitinsgesamt 3,000.000 S zu Buche. ... Paragraphen gegen den Importvon Gift in Öl fehlen noch. In der EBS verbrannte man vieleMillionen Liter schmutziges Öl und zahlte viele Millionen der***** (klagende Partei). Jetzt scheint die Ware selbst der EBS zuschlecht zu sein. ... Die chlorhältigen Altöle waren also der EBSzu giftig. Rollen sie dennoch weiter nach Österreich. In Deutschland dürfen diese Produkte nicht verheizt werden. Die Firmen weichen in den Export aus. Die ***** (klagende Partei) kauft etwa von der S***** oder vom bayrischen Altöleinsammler B*****. Sie kauft auch von der Giftölfirma W*****. Allerdings kein Öl. Die chemische Analyse enthüllt, was so ein W*****-Wagen enthält: Verunreinigte Lösungsmittel mi...See the full content of this document
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