Entscheidungstext nº 1Ob533/91 of Oberster Gerichtshof, April 10, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried B*****, vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei St. J***** Bergbahn Gesellschaft mbH, vertreten durch Herbert Hillebrand und Dr. Walter Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 100.000), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20. Dezember 1990, GZ 2 R 327/90-23, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Juli 1990, GZ 41 Cg 13/90-17, aufgehoben wurde, folgenden

                             Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 1Ob533/91 of Oberster Gerichtshof, April 10, 1991

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die beklagte Partei betreibt eine Seilbahn auf den Harschbichl bei St. J*****. Eine der Abfahrten, die Piste Nr. 3 a, führt durch den P*****graben, eine Walddurchfahrt. Die Abfahrtsstrecke ist im Bereich der Einfahrt in den P*****graben etwa 11 m breit und verläuft knapp dahinter in einer Kurve von nahezu 150 Grad, an deren Innenseite sie besonders steil ist. Die daran anschließende steile Gerade geht in eine Kurve von rund 180 Grad über, nach der die Abfahrt flacher werdend in eine leichte Rechts-Links-Kombination weiterführt. Im Bereich dieser Kurve wird die Piste links von einem Graben begrenzt. Der Pistenrand wird vom Scheitelpunkt dieser Kurve an durch ein ca. 1,8 m hohes Netz gesichert. Zum Unfallszeitpunkt waren die Pfosten, an welchen das N...

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