Entscheidungstext nº 1Ob2/91 of Oberster Gerichtshof, April 10, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) *****,

2.) H*****, 3.) R*****, sämtliche vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1.) A*****, 2.) G*****, beide vertreten durch Dr. Rudolf

K. Fiebinger und Dr. Peter M. Polak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung (Gesamtstreitwert S 1,500.000,--) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23. März 1990, GZ 14 R 126/89-6, womit infolge Berufung der zweitbeklagten Partei das Versäumungsurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 27.Februar 1989, GZ 23 Cg 322/88-2, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

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Entscheidungstext nº 1Ob2/91 of Oberster Gerichtshof, April 10, 1991

Spruch

1.) Die Parteibezeichnung der erstbeklagten Partei wird von Amts wegen auf "A*****" richtiggestellt.

2.) Der Revision der klagenden Parteien wird teilweise Folge gegeben.

Soweit das Berufungsgericht das auf Unterlassung gerichtete Klagebegehren abgewiesen hat, wird dieser Teil der Entscheidung ersatzlos aufgehoben.

Die Abweisung des Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehrens zu Punkt 2 c des Urteilsantrages ("Der Zweitkläger leide angeblich, wenn man ihm vorwerfe, sein Blatt - gemeint: ***** - schreibe antisemitisch") wird bestätigt.

Im übrigen wird das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem Punkt 2 dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien an Prozeßkosten und Kosten der Rechtsmittelverfahren den Betrag von S 98.457,79 (darin enthalten S 5.443,07 Umsatzsteuer und S 56.600 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Mit der am 29.12.1988 eingebrachten Klage beantragten die Kläger, beide beklagten Parteien (die erstbeklagte Partei wird von ihr als ***** bezeichnet) seien schuldig, die Tatsachenbehauptungen, die Erstklägerin und der Drittkläger witzeln über jüdische Namen, der Drittkläger greife in diese - gemeint: Witzeln über jüdische Namen - tiefste Schublade des Antisemitismus; der Zweitkläger leide angeblich, wenn man ihm vorwerfe, sein Blatt - gemeint:

***** - schreibe antisemitisch; die Erstklägerin und der D...

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