Entscheidungstext nº 4Ob20/91 of Oberster Gerichtshof, April 09, 1991
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Schutzverband *****, vertreten durch DDr.Walter Barfuß und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in Bad Hall, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 450.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 16.Jänner 1991, GZ 5 R 144/90-15, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 12.Oktober 1990, GZ 5 Cg 223/90-9, teilweise abgeändert wurde, folgenden
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Entscheidungstext nº 4Ob20/91 of Oberster Gerichtshof, April 09, 1991
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.Begründung:Die Beklagte brachte Essig in Halbliterflaschen mit nachstehenden Etiketten auf den österreichischen Markt:Abbildung nicht darstellbar!Die Balsam-Weinessig-Flaschen waren zusätzlich mit gefalteten Hängeetiketten versehen, deren Innenseiten folgenden Text aufwiesen:Abbildung nicht darstellbar!Nach Beanstandungen durch den Kläger teilte die Beklagte mit Schreiben vom 18.6.1990 mit, daß ihre Produkte bereits "in neuer Aufmachung" an den Handel ausgeliefert würden; trotzdem wurden am 28.6.1990 im "K*****" noch Essigflaschen der Beklagten mit Etiketten wie oben 1.) und 2.) verkauft. Erst mit Schreiben der deutschen Muttergesellschaft der Beklagten vom 30.7.1990 wurden den Klagevertretern die nachst...See the full content of this document
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