Entscheidungstext nº 4Ob504/91 of Oberster Gerichtshof, April 09, 1991
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** KG, Fulda, ***** Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Alexander Diemand, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei P*****bank Aktiengesellschaft, Salzburg, ***** vertreten durch Dr. Georg Reiter, Rechtsanwalt in Salzburg, und der auf der Seite der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin Kreissparkasse F*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Helmut Renner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen DM 167.340,44 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 17. Oktober 1990, GZ 1 R 139/90-72, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 7. März 1990, GZ 2 Cg 368/86-63, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 4Ob504/91 of Oberster Gerichtshof, April 09, 1991
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 23.025,42 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die K***** Handelsgesellschaft mbH (im folgenden: Firma K*****) legte der Klägerin am 6. Februar 1986 - vermutlich für Öllieferungen - eine Rechnung über DM 167.340,34. Am 25. Februar 1986 stellte die Klägerin über diesen Betrag einen Scheck aus, der an die Firma K*****, Frankfurt, "oder Überbringer" zahlbar war; dieser Scheck war auf die Nebenintervenientin, die Kreissparkasse Fulda, (mit Niederlassung Sparkasse H*****) gezogen und vom Prokuristen der Klägerin Bernhard Z***** mit dem Zusatz "ppA" unterfertigt. Auf dem Scheck war der Vermerk "nur zur Verrechnung" aufgedruckt. Dieser Scheck wurde auf dem einfachen Postweg, also nicht eingeschrieben, an die Verrechnungszentrale des Konzers der Firma M*****, zu welchem die Klägerin seit 1986 gehört, gesendet, dort von einem der Geschäftsführer unterschrieben und wieder auf dem einfachen Postweg weitergesendet. Wie dieser Verrechnungsscheck in den Besitz des Klaus F***** kam, der am 3. März 1986 bei der Beklagten in Salzburg ein Fremdwährungskonto eröffnete und dort in der Folge den Scheck einlöste, ist nicht feststellbar. Die Klägerin mußte der Firma K***** den Betrag von DM 167.340,34 infolge Abhandenkommens des Schecks noch einmal zahlen.Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz dieses Betrages, weil die Beklagte beim Erwerb des Schecks grob fahrlässig gehandelt habe. Die Klägerin treffe am Verlust des Schecks auch kein Mitverschulden, weil es üblich sei, Verrechnungsschecks auf dem Postweg zu versenden. Die Firma K***** habe die Klägerin erstmals am 24. März 1986 gemahnt; das sei der erste Hinweis darauf gewesen, daß der Scheck nicht ordnungsgemäß eingelöst worden sei.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt, beim Erwerb des Schecks grob fahrlässig gehandelt zu haben. Sie habe die Nebenintervenientin unverz...See the full content of this document
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