Entscheidungstext nº 16Os2/91 (16Os3/91) of Oberster Gerichtshof, April 05, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat am 5.April 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.-Prof. Dr. Steininger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann N***** wegen des Verbrechens der Bestimmung zum schweren Betrug nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs. 3 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung, AZ 8 Vr 491/88 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis,

(1.) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung sowie

(2.) über die Beschwerde des Angeklagten gegen (zu 1.) das Urteil und (zu 2.) den Beschluß dieses Gerichtes als Schöffengericht jeweils vom 5.Dezember 1990, ON 124, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 16Os2/91 (16Os3/91) of Oberster Gerichtshof, April 05, 1991

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben: das im Freispruch unberührt bleibende angefochtene Urteil wird im übrigen aufgehoben, ebenso der bekämpfte Beschluß; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Auf diese Entscheidung wird der Angeklagte mit seiner Berufung und mit seiner Beschwerde verwiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann N***** (A.) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und (B.) des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 15, 288 Abs. 1 StGB, und zwar jeweils "als Beteiligter nach § 12 erste Alternative" (gemeint: als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall) StGB, schuldig erkannt; von weiteren Anklagevorwürfen wurde er freigesprochen.

Betrug...

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