Entscheidungstext nº 6Ob577/90 (6Ob578/90) of Oberster Gerichtshof, March 21, 1991

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei SPARKASSE *****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwälte in St.Pölten, a) wider die beklagte Partei Aloisia *****, vertreten durch *****, Rechtsanwälte in Wien, wegen 52.902 S samt Nebenforderungen, und

b) wider die beklagte Partei Rudolf *****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 161.233 S samt Nebenforderungen infolge der Rekurse der klagenden Partei und der zu a) genannten beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9. Januar 1990, AZ 15 R 61/89 (ON 32), womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20. Dezember 1988, GZ 25 Cg 296/86-25, zwecks Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, folgenden

                             Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 6Ob577/90 (6Ob578/90) of Oberster Gerichtshof, March 21, 1991

Spruch

Keinem der beiden Rekurse wird stattgegeben.

Die Kosten der Rekursverfahren sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.

Begründung:

Eine Salzburger Beteiligungsgesellschaft (idF: Unternehmerin) warb in einer mit Prospekten unterstützten, durch selbständige Makler und freie Mitarbeiter ausgeführten Kampagne um Geldgeber, die sich als stille Gesellschafter mit einer bar oder in Teilbeträgen zu leistenden Kapitaleinlage unter Garantie einer jährlichen Mindestgewinnausschüttung von 8,5 % des Einlagebetrages bei ihr zu beteiligen bereit waren.

Dazu hatte die Unternehmerin Werbematerial und Vertragsformblätter ausgearbeitet und durch einen Mitarbeiter Verbindungen zu Maklern gesucht (sowie sodann auch Vermittler geschult). Durch diesen Mitarbeiter suchte die Unternehmerin auch Beziehungen zu Kreditunternehmungen, die sich zur Darlehensgewährung an private Beteiligungsinteressenten zwecks Aufbringung der Bareinlage als stille Gesellschafter zur Verfügung stellen wollten.

Auf diese Weise kam es Mitte Oktober 1984 in den Räumen einer niederösterreichisc...

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