Entscheidungstext nº 10ObS61/91 of Oberster Gerichtshof, March 12, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Herbert Bauer und Dr. Robert Göstl (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei August S*****, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER BAUERN (Landesstelle Steiermark), 1031 Wien, Ghegastraße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Oktober 1990, GZ 8 Rs 68/90-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5. April 1990, GZ 34 Cgs 187/89-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10ObS61/91 of Oberster Gerichtshof, March 12, 1991

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Am 14. 7. 1989 stellte der am 11. 4. 1941 geborene Kläger bei der beklagten SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER BAUERN einen "Überprüfungsantrag" auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit. Auf Grund dieses Antrages wurde mit Bescheid der Anstalt vom 28. 8. 1989 festgestellt, daß der Kläger nicht erwerbsunfähig sei (§§ 124, 124a BSVG).

Gegen diesen (Feststellungs-)Bescheid erhob der Kläger rechtzeitig (Leistungs-)Klage mit dem Begehren, ihm ab 1. 8. 1989 eine Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen. Er sei auf Grund krankheitsbedingter Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit dauernd  ...

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