Entscheidungstext nº 4Ob90/90 of Oberster Gerichtshof, March 12, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter L*****, Pressefotograf, ***** vertreten durch Dr.Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Buchhandlung und Zeitungsbüro M*****, vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, und der der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin M***** Verlagsgesellschaft mbH, vertreten durch Dr.Heinrich Waldhof und Dr.Andreas Waldhof, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Zahlung (Streitwert für das Provisorialverfahren S 150.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 19.März 1990, GZ 4 R 36/90-15, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 15. Jänner 1990, GZ 38 Cg 326/89-8, abgeändert wurde, folgenden

                             Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob90/90 of Oberster Gerichtshof, March 12, 1991

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.791,40 (darin enthalten S 1.131,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung:

Auf der Seite 42 der Monatszeitschrift "W*****", Nr 115 vom Dezember 1989, wurde ein Lichtbild veröffentlicht, das Udo P***** beim Essen zeigt. Der Kläger hatte den einzigen Abzug dieses von ihm privat hergestellten Fotos mit seiner Herstellerbezeichnung versehen und - ohne ihn jemandem zu schenken oder Eigentum daran zu übertragen - in einem Lokal in der Wiener Innenstadt aufgehängt. Für den Abdruck des Bildes in der Zeitschrift "W*****" wurde dieser Abzug verwendet. Der Kläger war vorher nicht um seine Zustimmung gefragt w...

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