Entscheidungstext nº 10ObS70/91 of Oberster Gerichtshof, March 12, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl (Arbeitgeber) und Mag. Karl Dirschmied (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef F*****, vertreten durch Dr. Heinz Oppitz und Dr. Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei OBERÖSTERREICHISCHE GEBIETSKRANKENKASSE, 4010 Linz, Gruberstraße 77, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Krankengeldes, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. November 1990, GZ 12 Rs 127/90-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17. April 1990, GZ 13 Cgs 1004/90-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10ObS70/91 of Oberster Gerichtshof, March 12, 1991

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 16.1.1990 sprach die beklagte Partei aus, daß aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG vom 25.11.1988 bis 23.7.1989 kein Anspruch auf Barleistungen bestehe, weshalb dem Antrag des Klägers auf Auszahlung des Krankengeldes nicht Folge gegeben werde. Nach den Arbeits- und Entgeltsbestätigungen des Dienstgebers habe der Kläger im letzten Monat vor Eintritt des Versicherungsfalles, also im Oktober 1988, ein Entgelt (Fixum und Folgeprovision) von 14.408 S und während seiner Arbeitsunfähigkeit ein solches von mehr als 7.204 S monatlich erhalten. Nach SSV-NF 1/59 zählten auch Folgeprovisionen zum Entgelt.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage begehrte der Klä...

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