Entscheidungstext nº 1Ob516/91 of Oberster Gerichtshof, March 06, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton W*****, vertreten durch Dr. Richard Larcher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Annemarie H*****, vertreten durch Dr. Klaus Gürtler, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen Unterfertigung eines Kaufvertrages infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. September 1990, GZ 1 R 100/90-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Dezember 1989, GZ 9 Cg 294/89-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob516/91 of Oberster Gerichtshof, March 06, 1991

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.611,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.268,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte, eine der Schwestern des Klägers, ist zu einem Drittel Miteigentümerin des zweiten materiellen Anteils der Liegenschaft EZ 48 KG H*****. Auf den Miteigentumsanteilen ist das Vorkaufsrecht für den Kläger sowie drei weitere Geschwister der Streitteile einverleibt.

Mit Schreiben vom 8. Juni 1989 teilte der Beklagtenvertreter dem Kläger mit, die Beklagte habe ihm ihren Liegenschaftsanteil gegen Zahlung einer lebenslangen Leibrente von monatlich S 4.000 unter Aufrechterhaltung der Mietrechte der Beklagten an ihrer Wohnung verkauft. Er biete ihm hiemit die Liegenschaft zu denselben Bedingung...

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