Entscheidungstext nº 10ObS64/91 of Oberster Gerichtshof, February 26, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (Arbeitgeber) und Otto Schmitz (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zakir P*****, vertreten durch Dr. Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. November 1990, GZ 32 Rs 195/90-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Dezember 1989, GZ 9 Cgs 21/88-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 10ObS64/91 of Oberster Gerichtshof, February 26, 1991

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an

die erste Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten der Berufung und der Revision sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Mit Bescheid vom 28. Jänner 1988 lehnte die beklagte Partei den Antrag des am 15. Februar 1939 geborenen, in Jugoslawien lebenden Klägers vom 16. Februar 1987 auf Invaliditätspension mit der Begründung ab, daß er trotz einer reaktiven Depression und der mäßigen Blutdruckerhöhung bei normalem EKG-Befund nicht invalid iS des § 255 ASVG sei. Aus dem im erstgerichtlichen Verfahren verlesenen Pensionsakt ergibt sich, daß die beklagte Partei dabei davon ausging, daß der Kläger keinen Beruf erlernt und als Hilfsarbeiter und Magazinarbeiter insg...

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