Entscheidungstext nº 8Ob672/89 of Oberster Gerichtshof, February 26, 1991
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Mayr, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Hermann S*****, vertreten durch Dr. Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 1 Mio sA, infolge Revision der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 3. Oktober 1988, GZ 1 R 93/88-101, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Dezember 1987, GZ 7 Cg 185/80-91, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
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Entscheidungstext nº 8Ob672/89 of Oberster Gerichtshof, February 26, 1991
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen, soweit sie in Abänderung des Berufungsurteils auch den Zuspruch von 10 % Zinsen aus S 770.348,16 vom 5. Februar 1980 bis 31. Dezember 1986 sowie 6 % Zinsen aus S 344.842,39 seit 1. Jänner 1987 begehrt. Im übrigen wird beiden Revisionen Folge gegeben.Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden mit Ausnahme des rechtskräftig erledigten Zinsenmehrbegehrens aufgehoben und die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens sind als Kosten des weiteren Verfahrens vor dem Erstgericht zu behandeln.Begründung:Die klagende Partei behauptet, daß ihr der Beklagte als Kreditvermittler vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig zahlungsunfähige Kunden zugeführt habe. Aus der Uneinbringlichkeit der daraufhin gewährten Darlehen sei ihr ein Schaden entstanden, für den der Beklagte hafte. Er sei mit der Vermittlung von Krediten im Namen und auf Rechnung der klagenden Partei ständig betraut gewesen, habe dabei auch ihre Kreditantragsformulare verwendet und wäre daher iS des § 2 HVG verpflichtet gewesen, die Interessen der klagenden Partei mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Selbst wenn man ihn als Geschäftsvermittler iS des § 29 HVG oder als Handelsmäkler iS des § 93 HGB betrachte, hafte er für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden. Unabhängig davon hätten ihn vor- und nebenvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten getroffen, weil er die Kredite eigennützig, nämlich zur Erlangung von Provisionen durch die Kreditnehmer - insbesondere für die von ihnen abgeschlossenen Lebensversicherungen - vermittelt habe. Derartige Versicherungsprovisionen seien dem Beklagten auch in nahezu allen Fällen zugeflossen. Das Verschulden des Beklagten liege darin, daß es sich bei den vermittelten Kreditkunden zum Großteil um Geheimprostituierte, Zuhälter, schwer verschuldete Personen oder Sozialhilfeempfänger gehandelt habe, was ihm jeweils auch bewußt gewesen sei. Die Prüfung der Bonität der Kreditnehmer habe zu den Obliegenheiten des Beklagten gehört. Er hätte daher seine Kenntnisse über die desolaten Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Kreditnehmer weitergeben müssen. Weil die Kreditnehmer nicht hätten annehmen können, die Kredite jemals zurückzuzahlen, liege Betrug vor, an dem sich der Beklagte durch Anstiftung oder Beihilfe mitschuldig gemacht habe. Er habe selbst mit der Uneinbringlichkeit der Kredite rechnen müssen, seinen Verdienst durch die teilweise Einbehaltung der Darlehen für Versicherungsprämien und Versicherungsprovisionen ins Trockene gebracht und der klagenden Partei das alleinige Kreditrisiko überlassen. Bei all dem habe der Beklagte das besondere Vertrauensverhältnis mißbraucht, das zwischen ihm und einem Filialleiter der klagenden Partei bestanden habe. Zwischen den beiden sei ausdrücklich oder stillschweigend abgemacht gewesen, daß den vom Beklagten vermittelten Kreditwerbern bonitätsmäßig volles Vertrauen geschenkt werde und die Auszahlung der Kredite ohne große Formalitäten erfolge. Der Beklagte habe auch immer den Eindruck vermittelt, von positiven finanziellen Verhältnissen der Kreditwerber zu wissen. Schließlich hätte er Kenntnis gehabt, daß die von ihm vermittelten Kredite satzungswidrig (ohne die erforderlichen Vorstandsbeschlüsse) ausgezahlt worden seien.Im einzelnen machte die klagende Partei zunächst den Schaden aus 20 Kreditvermittlungsfällen geltend, die sie in der Klage unter Angabe der jeweils gewährten Darlehen auflistete (eine Ausnahme betrifft den Schadensfall Maximilian E*****, bei dem die Darlehenshöhe - offensichtlich S 20.000; siehe AS 217 in Band II - versehentlich nicht angegeben wurde). Unter Hinzurechnung nicht näher genannter Zinsen und nur teilweise aufgeschlüsselter Kosten bezifferte die klagende Partei ihren Gesamtschaden mit zumindest S 2,6 Mio (die Summe der in der Klage angeführten Zahlen würde S 2,368.081,50 bzw. S 2,388.081,50 ergeben). Davon begehrte sie in der am 7. Mai 1980 eingebrachten Klage "vorläufig" (d.h. unter Vorbehalt späterer Ausdehnung) pauschal S 1 Mio zuzüglich 10 % Zinsen seit 5. Februar 1980 (dem Datum der angeblichen Zustellung des Forderungsschreibens an den Beklagten). Die Zinsen wurden als Prozeßzinsen deklariert, hilfsweise - für die Zeit bis 31. Dezember 1986 - als Verzugszinsen aus dem Titel des Schadenersatzes (AS 250 in Band II). Einem Einwand des Beklagten, dieses Begehren sei unbestimmt (siehe dazu S 9 des Protokolls über die mündliche Streitverhandlung vom 18. September 1985, AS 31 f in Band II), begegnete die klagende Partei mit dem Vorbringen, ihre Gesamtforderung ohnehin detailliert zu haben und davon eben einen Teilbetrag geltend zu machen. Es stehe dem Beklagten frei, diesen eingeschränkten Betrag oder allenfalls auch Beträge aus kleineren Kreditfällen zu bezahlen. Sollte die Schadenersatzforderung w...See the full content of this document
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