Entscheidungstext nº 13Os136/90 of Oberster Gerichtshof, February 20, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Dr. Massauer, Dr. Rzeszut und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer in der Strafsache gegen Ingrid Edith P***** wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.September 1990, GZ 7 c Vr 6314/89-15, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, der Angeklagten und ihres Verteidigers Dr. Schober zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os136/90 of Oberster Gerichtshof, February 20, 1991

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die über die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 StGB auf 5 Monate herabgesetzt.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ingrid Edith P***** des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Inhaltlich des Schuldspruches liegt ihr zur Last, in Wien als Leiterin des Paßamtes des Bezirkspolizeikommissariates Wien Inn...

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