Entscheidungstext nº 11Os10/91 of Oberster Gerichtshof, February 19, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Februar 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Paulin als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas D***** wegen des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.August 1990, GZ 6 a Vr 5.616/90-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os10/91 of Oberster Gerichtshof, February 19, 1991

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in seinem Schuldspruch und demzufolge im Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Strafbezirksgericht Wien verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwie...

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