Entscheidungstext nº 7Ob34/90 of Oberster Gerichtshof, February 14, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****versicherung Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Anton B*****, vertreten durch Dr. Herwig Grosch u.a., Rechtsanwälte in Kitzbühel, und 2. Klaus H*****, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 657.638 sA und Feststellung (Streitwert S 100.000), infolge Revisionen der klagenden Partei und beider beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 22. Mai 1990, GZ 2 R 288/89-74, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und der zweitbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24. Juni 1989, GZ 1 Cg 238/83-63, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 7Ob34/90 of Oberster Gerichtshof, February 14, 1991

Spruch

I. Der Revision der beiden Beklagten wird nicht Folge gegeben.

II. Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es insgesamt zu lauten hat:

"1. Das Leistungsbegehren der klagenden Partei besteht mit

S 569.399,20 zu Recht.

2.

Die Gegenforderungen der Beklagten bestehen nicht zu Recht.

3.

Die beiden Beklagten sind daher zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei S 569.399,20 samt 4 % Zinsen seit 21.4.1982 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

4. Das Mehrbegehren auf Zuspruch weiterer S 88.238,80 samt 4 % Zinsen seit 21.4.1982 wird abgewiesen.

5. Es wird festgestellt, daß die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand der klagenden Partei für alle von ihr als Haftpflichtversicherer des mit dem Probekennzeichen S***** versehenen PKW des Erstbeklagten aus dem Verkehrsunfall vom 16.4.1979 in Zukunft an die Geschädigte Ortrun S***** noch zu leistenden Zahlungen haften und ersatzpflichtig sind.

6. Die beiden Beklagten sind ferner zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 177.484,31 (darin S 15.142 an Barauslagen und S 27.057,05 an Umsatzsteuer) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz und die mit

S 46.707,98 (darin S 2.240 an Barauslagen und S 7.411,32 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."

III. Die beiden Beklagten sind schließlich zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 41.197,86 (darin S 10.000 an Barauslagen und S 5.199,64 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Am 16.4.1979 ereignete sich auf der Pinzgauer Bundesstraße in Stuhlfelden-Pirtendorf ein Verkehrsunfall, an dem der Erstbeklagte als Lenker eines PKW Alfa-Romeo 2000 und Wilhelm S***** als Lenker eines PKW Peugeot 504 D beteiligt waren. Dabei wurde der PKW Peugeot total beschädigt. Ortrun S*****, die im Peugeot mitgefahren war, wurde schwer verletzt. Der Erstbeklagte wurde deshalb mit Urteil des Bezirksgerichtes Mittersill wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 2 und 4, erster Fall...

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