Entscheidungstext nº 9ObA2/91 of Oberster Gerichtshof, February 13, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Othmar Roniger und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Dr. *****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs der ***** Gesellschaft mbH, ***** wegen S 201.096,99 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Dezember 1989, GZ 5 Ra 155/89-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.Juni 1989, GZ 35 Cga 17/89-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher

Sitzung

I. zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 9ObA2/91 of Oberster Gerichtshof, February 13, 1991

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird teilweise dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes zum Teil mit der Maßgabe wieder hergestellt wird, daß sie als Teilurteil zu lauten hat:

"Der klagenden Partei steht im Konkurs der beklagten Partei eine Konkursforderung von S 168.308,53 brutto samt 4 % Zinsen vom 5. November 1988 bis 27.Februar 1990 zu."

Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten. II. den Beschluß

gefaßt:

Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger trat am 1.Jänner 1988 als Betriebsassistent bei der ***** Gesellschaft mbH (im folgenden: beklagte Partei) ein. Das Arbeitsverhältnis endete am 4.November 1988 durch Entlassung. Zuvor war das Arbeitsverhältnis bereits am 17.August 1988 durch die beklagte Partei zum 28.Februar 1989 aufgekündigt worden. Die mit 31.August 1988 datierte schriftliche Kündigung wurde...

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