Entscheidungstext nº 3Ob507/91 of Oberster Gerichtshof, February 13, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Josseline R*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei A*****-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Karl Preslmayr ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zustimmung zu einer Eigentumseinverleibung (Klage) und Feststellung (Widerklage) infolge außerordentlicher Revision beider Streitteile gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28. Juni 1990, GZ 5 R 13/90-54, womit infolge Berufung beider Streitteile das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 16. Oktober 1989, GZ 1 Cg 16/88-39, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 3Ob507/91 of Oberster Gerichtshof, February 13, 1991

Spruch

Der Revision der klagenden und widerbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird in seinem bestätigenden

Teil, nämlich Entscheidung über die Klage (= Punkt I des

Ersturteiles), über das Hauptbegehren der Widerklage

(= Punkt II/1 des Ersturteiles) und über das erste

Eventualbegehren der Widerklage (= Punkt II/2 des Ersturteiles)

als Teilurteil bestätigt.

Hingegen wird das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem abändernden Teil, nämlich Entscheidung über das zweite Eventualbegehren der Widerklage (= Punkt II/3 des Ersturteiles), sowie im Kostenpunkt aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfange zur neuen Urteilsfällung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird, soweit sie sich auf den bestätigenden Teil der Revisionsentscheidung beziehen, dem neuen Urteil (Endurteil) des Berufungsgerichtes vorbehalten, im übrigen sind sie wie weitere Kosten des Berufungsverfahrens zu behandeln.

Entscheidungsgründe:

Die klagende und widerbeklagte Partei (im folgenden: Klägerin) hat im Jahr 1971 mit der C-Bank einen umfangreichen außergerichtlichen Generalvergleich abgeschlossen, an den nach ...

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