Entscheidungstext nº 13Os122/90 of Oberster Gerichtshof, January 30, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Lucian E***** wegen des Vergehens nach den §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Dipl.Ing. Lucian E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Juli 1990, GZ 12 f Vr 6749/90-426, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, des Angeklagten Dipl.Ing. Lucian E***** und des Verteidigers Dr. Strigl zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os122/90 of Oberster Gerichtshof, January 30, 1991

Spruch

I. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

II. Gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt II (Vergehen nach dem § 17 Abs. 2 Abs. 1 Z 1 AußenhandelsG) sowie im Ausspruch, daß insoweit von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wird, aufgehoben und es wird gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Dipl.Ing. Lucian E***** wird von der Anklage, er habe zugleich mit der unter Punkt I/2 des Urteilssatzes bezeichneten Tathandlung Waren in einem 100.000 S übersteigenden Wert ohne die nach dem § 3 AußenhandelsG erforderliche Bewilligung eingeführt und hiedurch das Vergehen nach dem § 17 Abs. 2 (Abs. 1 Z 1) AußenhandelsG begangen, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

III. Der Berufung des Angeklagten wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß gemäß dem § 21 Abs. 3, letzter Satz, FinStrG von der Verhängung einer Zusatzgeldstrafe und Zusatzfreiheitsstr...

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