Entscheidungstext nº 4Ob172/90 of Oberster Gerichtshof, January 29, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1.) K*****-VERLAG Gesellschaft mbH & Co KG, 2.) M***** Zeitungs- und Zeitschriftenverlag Gesellschaft mbH & Co KG, *****

3.) M*****-Gesellschaft bmH & Co KG, 4.) M***** Zeitungsbeilagen- und Verlagsgesellschaft bmH & Co KG, und

5.) B***** Zeitungs-, Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH, ***** alle vertreten durch Dr. Ewald Weiß, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D***** Zeitschriftengesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,--) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 5. November 1990, GZ 1 R 148/90-8, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 28. Juni 1990, GZ 37 Cg 345/90-4, abgeändert wurde, folgenden

                             Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob172/90 of Oberster Gerichtshof, January 29, 1991

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Parteien auf Unterlassung nicht entsprechend gekennzeichneter entgeltlicher Veröffentlichungen in periodischen Medien wird der beklagten Partei ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung des Unterlassungsanspruches geboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Veröffentlichung entgeltlicher Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstiger Beiträge und Berichte in der periodischen Druckschrift "D*****" zu unterlassen, wenn Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung, insbesondere dadurch, daß nur einzelne von mehreren Veröffentlichungen eines Auftraggebers auf einer Zeitungsseite als entgeltliche Veröffentlichungen erkennbar sind, nicht ausgeschlossen werden können und die Kennzeichnung nur in unauffälligem Kleinstdruck und/oder an anderer Stelle als die Werbeeinschaltung erfolgt.

Hingegen wird der weitere Antrag, der beklagten Partei auch ...

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