Entscheidungstext nº 11Os139/90 of Oberster Gerichtshof, January 16, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Jänner 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Paulin als Schriftführerin in der Strafsache gegen Horst M***** wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 und 2, ferner nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11.September 1990, GZ 20 a Vr 5.741/90-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, des Angeklagten M***** und des Verteidigers Dr. Wolf zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os139/90 of Oberster Gerichtshof, January 16, 1991

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf

                     3 (drei) Jahre

herabgesetzt wird.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem bekämpften, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde Horst M***** des Verbrechens des Raubes nach ...

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