Entscheidungstext nº 4Ob168/90 of Oberster Gerichtshof, January 15, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof.Walter K.St*****, vertreten durch Dr.Thomas Wallentin, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei LAND NIEDERÖSTERREICH, Wien 1., Herrengasse 1-12, vertreten durch Dr.Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung, Zahlung und Beseitigung (Streitwert im Provisorialverfahren S 305.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 3.September 1990, GZ 3 R 222/89-12, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 2.September 1989, GZ 38 Cg 218/89-5, abgeändert wurde, folgenden

                             Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob168/90 of Oberster Gerichtshof, January 15, 1991

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei auf Unterlassung des Eingriffes in Verwertungsrechte an Filmwerken wird der beklagten Partei bis zur rechtskräftigen Erledigung des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruches verboten, vom Kläger hergestellte Filmwerke oder Filmwerke, auf denen der Kläger als Urheber genannt wurde, auch bloß ausschnittsweise zu vervielfältigen und/oder in unveränderter oder veränderter Form öffentlich aufzuführen (vorzuführen) bzw aufführen oder vorführen zu lassen; dieses Verbot erstreckt sich insbesondere auf die Filme "Auch das ist Österreich" und "Industrie in Österreich", die vom Kläger hergestellt wurden, sowie die Filme "Gaswerk" und "Gaserzeugung", an denen dem Kläger die Rechte als Filmhersteller und Filmurheber zustehen.

Das Mehrbegehren, der beklagten Partei auch die Bearbeitung solcher Filme und deren öffentliche Vorführung in bearbeiteter Form zu verbieten, wird abgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten des Sicherungsverfahrens vorläufig selbst zu tragen; die beklagte Partei hat die Kosten des Sicherungsverfahrens endgültig selbst zu ...

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