Entscheidungstext nº 8Ob631/89 of Oberster Gerichtshof, November 29, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*** H*** Aktiengesellschaft, 4020 Linz, St.Peter-Straße 25, vertreten durch Dr. Götz Schattenberg und Dr. Ernst Moser, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei K*** Sandstrahlungs- und Beschichtungsgesellschaft mbH, 4614 Marchtrenk, Kernstraße 6, vertreten durch Dr. Martin Stossier, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 194.341,- s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 28. April 1989, GZ 5 R 161/88-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 5. Oktober 1988, GZ 2 Cg 396/87-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

   Beschluß

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Entscheidungstext nº 8Ob631/89 of Oberster Gerichtshof, November 29, 1990

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die klagende Partei beauftragte die beklagte Partei mit der Lackierung von jeweilis von ihr zur Verfügung gestellten Strapan-Platten, und zwar am 29. 4. 1987 von 75 Platten, davon 35 in der Farbe perlweiß und je 20 in den Farben moosgrün und nußbraun

(Auftrag A), am 26. 5. 1987 von 125 Platten in der Farbe moosgrün

(Auftrag B), und am 12. 6. 1985 von 80 Platten in der Farbe rubinrot (Auftrag C). Es wurde jeweils vereinbart, daß Zahlung "nach Erhalt und Richtigbefund" der Rechnung und der durchgeführten Leistung in 30 Tagen netto erfolgen sollte. Die Verpackung sollte in von der klagenden Partei beigestellten Einwegkombikisten mit Seidenpapierzwischenlage erfolgen. Die Arbeiten sollten von der beklagten Partei jeweils innerhalb von drei Wochen nach Anlieferung der Platten ausgeführt werden.

Die Strapan-Platten wurden am 7. 5. 1987 (Auftrag A), 22. 6. 1986 (Auftrag B) und in der Zeit zwischen 5. und 12. 6. 1987 (Auftrag C) jeweils in den von der klagenden Partei zur Verfügung gestellten ...

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