Entscheidungstext nº 4Ob166/90 (4Ob167/90) of Oberster Gerichtshof, November 20, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika S***, Kauffrau, Illmitz, Schrändlgasse 6 b, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler und Dr. Karl-Heinz Götz, Rechtsanwälte in Neusiedl/See, wider die beklagte Partei M*** I***, Illmitz, Gemeindeamt, vertreten durch Dr. Kurt Waneck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 330.000), infolge Revisionsrekurses und Revision der beklagten Partei gegen den Beschluß und das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Rekurs- und Berufungsgerichtes vom 28. Juni 1990, GZ 5 R 44,45/90-27, womit infolge Rekurs und Berufung der beklagten Partei der Beschluß und das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 4. Jänner 1990, GZ 3 Cg 236/89-19, teilweise abgeändert wurden in nichtöffentlicher Sitzung

I. den

B e s c h l u ß gefaßt:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

II. zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob166/90 (4Ob167/90) of Oberster Gerichtshof, November 20, 1990

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.014,50 bestimmten Kosten des Revisionsrekurs- und des Revisionsverfahrens (darin S 2.835,75 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte hat mit Vertrag vom 11.7.1961 von Dr. Paul E*** ein Seegrundstück gepachtet und darauf auf eigene Kosten die Seebadeund Strandanlage Illmitz errichtet. Sie unterhält dort einen öffentlichen Badebetrieb, zu welchem grundsätzlich jedermann Zutritt hat. Die Beklagte verpachtet innerhalb der Anlage eine Teilfläche des Grundstücks an Interessenten zum Betrieb einer Surfschule und Surfbrettvermietung. Im Jahr 1988 war die Klägerin Pächterin der Surfschule gewesen. Der mit ihr abgeschlossene Subpachtvertrag hatte in Punkt VIII ein Konkurrenzverbot enthalten, wonach sich die Verpächterin ausdrücklich verpflichtete, "im Gebiet der Marktgemeinde Illmitz auf die Dauer dieses Vertrages keine zweite Surfschule selbst zu betreiben, bzw. deren Betrieb zu bewilligen."

Mit Schreiben vom 22.8.1988 löste die Klägerin das Bestandverhältnis gemäß § 1117 ABGB auf. Zwischen den Streitteilen ist zu 2 C 481/89 des Bezirk...

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