Entscheidungstext nº 6Ob686/90 of Oberster Gerichtshof, November 07, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*** M*** UND K*** Gesellschaft mbH, Messepalast, 1070 Wien, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Helmut O*** Gesellschaft mbH, 3491 Straß im Strassertal 220, vertreten durch Dr. Heinz-Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 29. März 1990, GZ 41 R 890/89-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 27. September 1989, GZ 6 C 560/88g-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob686/90 of Oberster Gerichtshof, November 07, 1990

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.264,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 544,- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei veranstaltet seit Jahrzehnten auf dem Messegelände in Wien für verschiedene wirtschaftliche Bereiche Ausstellungen. Diese Messen sind in ihrer Bedeutung im Wiener Raum ohne jede Konkurrenz und zählen auch österreichweit zu den bedeutendsten Ausstellungen. Waren früher bloß die Frühjahrsund die Herbstmesse veranstaltet worden, ging die klagende Partei in den Achtzigerjahren dazu über, daneben auch zunehmend - heute bereits jährlich 34 - Fachmessen und - seit 1985 als weitere Publikumsmesse - die Wiener Freizeitmesse auszurichten. Eine der Fachmessen ist die Messe "Küche und Keller", die sich an das kulinarische Fachpublikum wendet. Durch diese zusätzlichen Veranstaltungen wurde die jährliche Gesamtbesucherzahl von 500.000 auf 1,400.000 erhöht. Ist die Auslastung der einzelnen Veranstaltungen auch höchst unterschiedlich, so herrscht vor allem bei den Publikumsmessen und der Ausstellung "Küche und Keller" seitens der Aussteller großer Andrang, dem die klagende Partei angesichts des beschränkten Platzangebotes nicht immer voll entsprechen kann. In solchen Fällen entscheidet die klagende Partei grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Einlaufens der Anmeldung, doch werden die Aussteller auch nach der branchenmäßigen Eignung sowie deren Zahlungswilligkeit und -fähigkeit ausgewählt. 1985 entschlo...

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