Entscheidungstext nº 4Ob135/90 of Oberster Gerichtshof, November 06, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*** A***-, V***- UND B*** Gesellschaft mbH, Wien 1., Dorotheergasse 17, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wider die beklagte Partei Anton H***, Zürich, Wiesenstraße 14, Schweiz, vertreten durch Dr.Franz J.Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 50.000 S sA, Widerruf und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 300.000 S), infolge Revisionen der klagenden und der beklagten Partei sowie infolge Rekurses der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 1.März 1990, GZ 2 R 14/90-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 7.November 1989, GZ 37 Cg 388/87-23, teilweise abgeändert und aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

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Entscheidungstext nº 4Ob135/90 of Oberster Gerichtshof, November 06, 1990

Spruch

1. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.088,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in ihrem Ausspruch über das Begehren auf Zahlung von 50.000 S sA aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

3. Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Inhaberin von Gewerbeberechtigungen für das Pfandleihgeschäft, für die Veranstaltung von Versteigerungen beweglicher Sachen aller Art, für den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen, für die Schätzung und Verwahrung beweglicher Sachen aller Art und für das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel; sie betreibt auch den Handel mit Uhren und Juwelen. Die Klägerin übt ihre Tätigkeit in ihrer Hauptanstalt in Wien 1., Dorotheergasse 17 (Kunstabteilung:

Dorotheergasse 11; Bankabteilung: Dorotheergasse 20), in weiteren 13 Filialen in Wien und in sieben Filialen in den Bundesländern aus. Der Beklagte hatte viele Jahre hindurch in Wien 1., Kärnter Straße 2, ein Uhren- und Juwelengeschäft als Einzelkaufmann betrieben, welches später in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wurde. Seit Dezember 1980 wird das Geschäft von der Anton H*** Gesellschaft mbH betrieben, deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte war. Als solcher wurde er per 31.5.1988 abberufen.

In der Ausgabe Nr 11 der peri...

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