Entscheidungstext nº 13Os87/90 of Oberster Gerichtshof, October 25, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Oktober 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wachberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter G*** wegen des Vergehens nach dem § 1 Abs. 1 lit a, c und e PornG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 22. März 1990, GZ 2 c Vr 1342/86-69, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Angeklagten Peter G*** und des Verteidigers Dr. Kern zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os87/90 of Oberster Gerichtshof, October 25, 1990

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in seinem Peter G*** freisprechenden Teil - ausgenommen die drei keinen sexualbezogenen Inhalt aufweisenden Kassetten "Schwer erziehbare Mädchen", "Hörig Nr 75051" und "Catherine Cheri", siehe Urteil S 16, 35 und 47 - sowie im Strafausspruch und in der Abweisung des Verfalls- und Einziehungsantrages (mit der die vorangeführten Videokassetten betreffenden Einschränkung) au...

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