Entscheidungstext nº 11Os95/90 of Oberster Gerichtshof, October 24, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Oktober 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin in der Strafsache gegen Silvester und Damaris G*** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten Silvester G*** und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3.Mai 1990, GZ 8 Vr 113/89-45, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Ersten Generalanwalts Dr. Tschulik, der Angeklagten Silvester und Damaris G*** sowie der Verteidiger Dr. Insam und Dr. Kaltenbäck zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os95/90 of Oberster Gerichtshof, October 24, 1990

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Silvester G*** wird verworfen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den die beiden Angeklagten betreffenden Aussprüchen über die Verhängung von Wertersatzstrafen und in den weiteren Strafaussprüchen aufgehoben, und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Silvester G*** werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 30.November 1966 geboren...

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