Entscheidungstext nº 1Ob21/90 of Oberster Gerichtshof, October 24, 1990

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Wolfgang R***, Kaufmann, Wien 1., Mahlerstraße 7/15, vertreten durch Dr.Gerhard Renner und Dr.Gerd Höller, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Kurt R***, Kaufmann, Wien 13., Kirchmayergasse 9, vertreten durch Dr.Karl Leutgeb, Rechsanwalt in Wien, wegen S 311.040 samt Anhang infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5.April 1990, GZ 2 R 16/90-80, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 12.Oktober 1989, GZ 8 Cg 1/89-73, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 1Ob21/90 of Oberster Gerichtshof, October 24, 1990

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, die Rechtssache wird an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Begründung:

Der Kläger ist Pächter des Fischereireviers J II/3 in der Pitten. Am 3.11.1981 kam es im Bereich dieses Reviers zu einem Fischsterben als Folge einer Gewässerverunreinigung. Die Fischereiberechtigten haben dem Kläger ihre aus dieser Gewässerverunreinigung abgeleiteten Ansprüche abgetreten. Der Beklagte war seit 1978 Eigentümer der Liegenschaft EZ 96 KG Warth, auf der er ein Unternehmen zur Herstellung von Waschmitteln betrieb. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehörte auch ein...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company