Entscheidungstext nº 3Ob603/90 of Oberster Gerichtshof, October 24, 1990

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Horst B***, Kaufmann, Dametzstraße 29, 4020 Linz, vertreten durch Dr.Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Martin H***, Fotograf, Kienzlstraße 30. 4730 Waizenkirchen, vertreten durch Dr.Wolfgang Schmidauer, Rechtsanwalt in Grieskirchen, wegen Unterlassung (Streitwert S 124.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 1.März 1990, GZ 6 R 280/89-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 24. August 1989, GZ 3 Cg 345/87-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 3Ob603/90 of Oberster Gerichtshof, October 24, 1990

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden abgeändert und der Beklagte schuldig erkannt, das Betreten der Geschäftsräumlichkeiten der vom Kläger an den Standorten Dametzstraße 29, 4020 Linz, und Dr.Kompaß-Gasse 5, 4400 Steyr, betriebenen City-Videotheken zu unterlassen. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 47.004,80 (darin S 4.400,80 Umsatzsteuer und S 20.600 Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsstreites binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger betreibt in gemieteten Geschäftsräumlichkeiten in Linz und Steyr Videotheken, in denen Videokassetten vermietet und ausnahmsweise auch verkauft werden. Auf den Bildträgern sind Videofilme aufzeichnet. Weitere Videotheken in Linz, Kitzbühel, Kössen und St.Johann in Tirol betreibt der Kläger schon seit dem 1. Jänner 1988 nicht mehr.

Mit seiner am 30.Oktober 1987 erhobenen Klage stellt...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company