Entscheidungstext nº 3Ob595/90 of Oberster Gerichtshof, October 17, 1990

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*** Parfumerien Gesellschaft m.b.H., Wiener Neudorf, Industriezentrum Niederösterreich Süd, Straße 3, Objekt 16, vertreten durch Dr. Christian Kuhn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei O*** Gesellschaft m.b.H., Wiener Neustadt, Neunkirchnerstraße 9, vertreten durch Dr. Norbert Wittmann ua, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Räumung von Geschäftsräumlichkeiten, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 25.April 1990, GZ R 121/90-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 7.Dezember 1989, GZ 2 C 2085/89b-12, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 3Ob595/90 of Oberster Gerichtshof, October 17, 1990

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei hat der beklagten Partei ein Geschäftslokal um einen monatlichen Mietzins von 4.000 S zuzüglich 400 S Umsatzsteuer, fällig am Ersten eines jeden Monats bei Einräumung eines zehntägigen Respiros, untervermietet.

Zur Auflösbarkeit des Bestandverhältnisses enthält der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag folgende Regelungen:

"V. Kündigung:

Das Untermietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Untervermieter verzichtet auf die Dauer von zehn Jahren auf eine Kündigung. Darüberhinaus kann der Unter...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company