Entscheidungstext nº 2Ob535/90 of Oberster Gerichtshof, October 10, 1990
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Zehetner und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dr. Bernhard N***, Lungenfacharzt, Metzentaler 34, 6094 Axams, und 2) Dipl.Vw. Karin N***, Arzthelferin, ebendort, beide vertreten durch Dr. Josef Neier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Firma M*** OHG, Sanitär- und Heizungsinstallationen, Dorfstraße 11, 6175 Kematen, vertreten durch Dr. Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 33.406,40
s. A., infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 11.Dezember 1989, GZ 3 R 380/89-56, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.Juli 1989, GZ 41 Cg 454/88-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:See the full content of this document
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Entscheidungstext nº 2Ob535/90 of Oberster Gerichtshof, October 10, 1990
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.622,08 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 603,68, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die Kläger errichteten im Jahr 1980 in Axams ein Wohnhaus. Die sanitär- und heizungstechnische Anlage für dieses Haus wurde vom Techniker Peter J*** geplant und von der Beklagten geliefert und eingebaut.Im vorliegenden Rechtsstreit (die Klage wurde am 24.10.1985 eingebracht) begehrten die Kläger zunächst die Verurteilung der Beklagten und des Peter J*** zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 34.832,40 sA (ON 10 S 44) im wesentlichen mit der Begründung, die Anlage sei im September 1980 in Betrieb genommen worden. Bereits bei der ersten Umstellung auf Sommerbetrieb im Mai 1981 hätten sich Schwierigkeiten mit der Warmwasseraufbereitung ergeben. Es habe sich nämlich herausgestellt, daß die elektrische Boilerheizung nicht zufriedenstellend gearbeitet habe und die Warmwasserversorgung nach Abschaltung der ölbetriebenen Heizungsanlage ungenügend gewesen sei. Ein Verbesserungsversuch durch Einbau einer Zirkulationspumpe habe zu keinem befriedigenden Ergebnis geführt. Bei der Umstellung der Anlage auf Sommerbetrieb im Mai 1982 habe sich das gleiche Bild wie im Vorjahr gezeigt. Die Umwälzpumpe sei defekt gewesen und von der Beklagten ausgetauscht worden. Trotzdem sei auch in dieser Sommerperiode nicht genügend Warmwasser vorhanden gewesen. Überdies seien mehrfach Störungen an der elektrischen Anlage des Boilers durch abgeschmorte Heizungskontakte aufgetreten. Auch in den Sommerheizperioden 1983 und 1984 habe sich das gleiche Bild gezeigt. Auf Grund mehrfacher Rügen der Kläger sei im Frühjahr 1984 über Empfehlung des Peter J*** von der Beklagten eine Änderung in der Wasserzirkulation vorgenommen worden; es sei ein Absperrventil und eine kurze Überbrückungsleitung eingebaut worden. Diese Maßnahme habe zwar eine gewisse Besserung erbracht, jedoch immer noch nicht die in der Ausschreibung verlangte Wassermenge. Bei der Umstellung auf die Winterheizperiode 1984/1985 habe der Boiler plötzlich zu rinnen begonnen und es sei festgestellt worden, da...See the full content of this document
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