Entscheidungstext nº 4Ob129/90 of Oberster Gerichtshof, October 09, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*** Zeitungsbeilagen-Verlagsgesellschaft mbH & CO KG, Wien 7., Lindengasse 48-52, vertreten durch Dr.Rudolf Jahn und Dr.Harald Jahn, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei DIE G*** W*** Zeitschriftengesellschaft mbH, Wien 16., Odoakergasse 34-36, vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000; Revisionsrekursinteresse S 300.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 21.Juni 1990, GZ 2 R 113/90-13, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 18.April 1990, GZ 37 Cg 211/90-7, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 4Ob129/90 of Oberster Gerichtshof, October 09, 1990

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß, der in seinem bestätigenden Teil als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, wird in seinem Punkt A.2 b) dahin abgeändert, daß insoweit der Beschluß des Erstrichters wiederhergestellt wird; im übrigen ÄPunkt A.2 a)Ü wird der angefochtene Beschluß bestätigt.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei einen mit S 29.433,78 bestimmten Anteil an den Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen (darin S 4.905,63 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen. Die auf den stattgebenden Teil entfallenden Kosten hat die klagende Partei vorläufig, die beklagte Partei endgültig selbst zu tragen.

Begründung:

Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin der den Freitagausgaben des "Kuriers" und der "Neuen Kronenzeitung" als Beilage angeschlossenen Programmzeitschrift "Fernseh- und Radiowoche". Die Beklagte ist Medieninhaberin und Verlegerin der wö...

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