Entscheidungstext nº 4Ob132/90 of Oberster Gerichtshof, October 09, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*** U*** Gesellschaft m.b.H., Wien 1., Schenkenstraße 8-10, vertreten durch DDr.Walter Barfuß und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Kurt S*** Gesellschaft mbH & Co, Kematen, Kurt-Schwarzkopf-Straße 1, vertreten durch Dr.Manfred Schwindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 18.Juni 1990, GZ 2 R 198/90-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.April 1990, GZ 41 Cg 105/90-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 4Ob132/90 of Oberster Gerichtshof, October 09, 1990

Spruch

Dem Revisionsrekurs der Klägerin wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig, die Beklagte endgültig selbst zu tragen.

Begründung:

Beide Parteien bringen Haarpflegeprodukte auf den österreichischen Markt. Die Beklagte verwendet für ihre Sprays als Treibgas teilhalogenierten Flour-Chlor-Kohlenwasserstoff (FCKW) F-22. Sie hatte für ihr Erzeugnis "3-Wetter-Taft" mit der Behauptung geworben, daß das (hiebei verwendete) "neue Treibmittel der UNO-Ozonschutzkonvention entspreche". Diese Werbebehauptung war (u.a.) auf Vignetten zu lesen, die auf die Spraydosen aufgeklebt wurden. Diese Aufkleber zeigten außerdem eine grün konturierte schützende Hand über einer grünen Weltkugel auf blauem Grund. Im Vorprozeß 40 Cg 99...

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