Entscheidungstext nº 7Ob607/90 of Oberster Gerichtshof, September 27, 1990

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Dipl. Ing. Josef P***, Generaldirektor, Graz-Raaba, Dr. Auner-Straße 22, vertreten durch Dr.Gotffried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Andreas W***, Abgeordneter zum Nationalrat, Großklein, Oberfahrenbach 48, vertreten durch Dr.Katharina Rueprecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert im Provisorialverfahren S 700.000,--), infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 23.April 1990, GZ 4 R 40/90-2, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 22.Februar 1990, GZ 25 Cg 98/90-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 7Ob607/90 of Oberster Gerichtshof, September 27, 1990

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die erstgerichtliche einstweilige Verfügung wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, sodaß sie zu lauten hat:

"Zur Sicherung des Anspruches der gefährdeten Partei gegen den Gegner der gefährdeten Partei auf Unterlassung unrichtiger und persönlichkeitsverletzender Äußerungen wird dem Gegner der gefährdeten Partei verboten, im Zusammenhang mit der Aussage der gefährdeten Partei vor dem parlamentarischen Milchwirtschaftsuntersuchungsausschuß am 5.2.1990 die Äußerung "P*** hat gelogen" und gleichgesinnte Äußerungen abzugeben. Diese einstweilige Verfügung wird bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteiles erlassen."

Die gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung und des Revisio...

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