Entscheidungstext nº 3Ob117/89 (3Ob118/89) of Oberster Gerichtshof, September 19, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Kellner und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz D***, Kaufmann, Rheinstraße 2, 6971 Hard, vertreten durch Dr.Rainer Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Walter D***, Kaufmann, Stoppelfeldgasse 24, 6900 Bregenz, vertreten durch Dr.Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Einwendungen gegen den in Exekution gezogenen Anspruch (Streitwert S 544.500,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 5.Juli 1989, GZ 1 b R 69/89-23, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 3.August 1987, GZ 3 C 105/87-8, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, und über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes vom 3. August 1989, womit das Urteil des Erstgerichtes im übrigen unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

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Entscheidungstext nº 3Ob117/89 (3Ob118/89) of Oberster Gerichtshof, September 19, 1990

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben. Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Teilurteil wird insoweit bestätigt, als der Anspruch der beklagten Partei, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, hinsichtlich des Betrages von S 75.432,05 infolge der Aufrechnung als erloschen befunden wurde. Im übrigen wird das Teilurteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Rechtssache auch in diesem Umfang an das Prozeßgericht erster Instanz zur Ergänzung des Verfahrens und neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung wird dem Endurteil vorbehalten, die Kosten des Verfahrens über den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß sind dabei weitere Prozeßkosten.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist der Vater des Beklagten. Sie sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 1077 KG Hard mit einem Wohn- und Geschäftshaus. Die Eltern des Beklagten hatten diese Liegenschaft am 22. Juni 1972 gekauft. Die Mutter hat dem Beklagten am 11.März 1983 ihren Hälfteanteil geschenkt. Die Ehe der Eltern wurde am 10.Juni 1983 geschieden.

Der Kläger führt auf der Liegenschaft ein Leuchtenfachgeschäft. Er wurde in dem vom Beklagten angestrengten Außerstreitverfahren zu 1 Nc 25/84 des Bezirksgerichtes Bregenz mit dem Beschluß des La...

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