Entscheidungstext nº 4Ob71/90 of Oberster Gerichtshof, September 18, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei

Ö*** - Österreichische Raiffeisen-Warenzentrale registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Wien 1., Neuer Markt 2, vertreten durch Dr.Eduard Saxinger und Dr.Peter Baumann, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1) Franz K***, Landwirt; 2) L***

I***, beide in Nickelsdorf/Leitha, Auhof, beide

vertreten durch Dr.Thomas Schreiner, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: 330.000 S), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 1.Februar 1990, GZ 2 R 258/89-33, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Landes- als Handelsgerichtes Eisenstadt vom 31.Juli 1989, GZ 3 Cg 284/88-27, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob71/90 of Oberster Gerichtshof, September 18, 1990

Spruch

1) Der Revision der erstbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird in Ansehung der erstbeklagten Partei in der Hauptsache bestätigt, im Kostenpunkt aber dahin abgeändert, daß der Kostenausspruch (Punkt 2) wie folgt zu lauten hat:

"Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 45.260,50 S bestimmten Prozeßkosten (darin enthalten 3.700 S Barauslagen und 2.517,34 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 20.354,47 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 250 S Barauslagen und 3.350,74 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2) Der Revision der zweitbeklagten Partei wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird in Ansehung der zweitbeklagten Partei dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:

"Das Klagebegehren, die zweitbeklagte Partei sei schuldig, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere gegenüber Landwirten, nachstehende Äußerungen zu unterlassen:

a) Daß die klagende Partei bzw ihre Tochter G*** der größte Ostwarenimporteur bei Treibstoffen und Fetten sei;

b) daß die klagende Partei mit ihrer Tochterfirma H*** 80 % des gesamten Reises in Österreich importiere und daher der wirkliche Reisimporteur in Österreich sei;

der klagenden Partei werde die Ermächtigung erteilt, auf Kosten der zweitbeklagten Partei den stattgebenden Teil des Urteilsspruches in der Zeitschrift "Der Bauer", Mitteilungsblatt der Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer, und in einer Samstagausgabe der K***-Z***, Ausgabe Oberösterreich, im Textteil mit Fettdruckumrandung und gesperrt geschriebenen Prozeßparteien binnen zwei Monaten nach Rechtskraft zu veröffentlichen, in...

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