Entscheidungstext nº 4Ob68/90 of Oberster Gerichtshof, September 11, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "L***-L***" W*** Gesellschaft mbH & Co. KG, Ebreichsdorf, Sportplatzstraße 13, vertreten durch Dr. Gernot Hain und andere Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Adolf D*** Gesellschaft m.b.H., Stans, Am Rain 273, vertreten durch Dr. Franz Eckert und andere Rechtsanwälte in Baden, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 450.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 20. Februar 1990, GZ. 4 R 39/90-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. Dezember 1989, GZ. 16 Cg 370/89-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 4Ob68/90 of Oberster Gerichtshof, September 11, 1990

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die angefochtene einstweilige Verfügung wird mit der Maßgabe bestätigt, daß nach den Worten "insbesondere bei den Produkten" die Bezeichnung "d'arbo Naturrein" als eigenes, besonderes Honigprodukt neben den fünf anderen hier genannten Honigsorten zu entfallen hat. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Begründung:

Beide Streitteile vertreiben in Österreich (u.a.) Bienenhonig. Die Klägerin vertreibt ihren österreichischen Honig unter der Marke "W***". Die Beklagte verwendet für ihre Produkte - Konfitüren und Honig, darunter auch ausländischen Honig - die Marke "d'arbo Naturrein". Sie bringt ausländischen ...

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