Entscheidungstext nº 6Ob17/90 of Oberster Gerichtshof, September 06, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Handelsregistersache der in dem vom Landes- als Handelsgericht Salzburg geführten Handelsregister unter HRB 2034 unter der Firma "A***" Versicherungsagentur und Beteiligungsgesellschaft mbH i. L. eingetragenen Rechtsverhältnisse wegen Informationserteilung an Franz O***, Verkäufer, Salzburg, Linzergasse 54, vertreten durch Dr. Paul Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 3.Mai 1990, GZ 2 R 106/90-62, womit der Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Salzburg vom 8.März 1990, GZ HRB 2034-60, mit dem Ausspruch der Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 6Ob17/90 of Oberster Gerichtshof, September 06, 1990

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird stattgegeben.

Der angefochtene und der erstinstanzliche Beschluß werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen, nach Verfahrensergänzung zu fällenden Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

Begründung:

Der nunmehrige Antragsteller war einer der vier Gründungsgesellschafter einer Gesellschaft mbH, deren Verhältnisse seit 17.Februar 1975 in das vom Registergericht geführte Handelsregister eingetragen sind. Bei einem Stammkapital von 100.000 S hatte er ebenso wie eine Hotelbesitzerin eine Stammeinlage von 26 % übernommen, während ein Industriekonsulent und dessen Ehefrau je eine Stammeinlage von 24 % übernommen hatten. Die Gesellschafter leisteten auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen lediglich Bareinzahlungen im Ausmaß von einem Viertel, während der Restbetrag nach dem Gesellschaftsvertrag "über Einforderung durch die Geschäftsführung von den Gesellschaftern nach Liquiditätserfordernis an die Gesellschaftskasse zur Einzahlung gebracht" werden sollte.

Der Industriekonsulent und dessen Ehefrau waren gesellschaftsvertraglich zu einzelzeichnungsbefugten Geschäftsführern bestellt worden.

Die Gesellschaft kam einer registergerichtlichen Aufforderung zur Anpassung des Gesellschaftsvertrages an die Regelungen nach der Gm...

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