Entscheidungstext nº 2Ob546/90 of Oberster Gerichtshof, September 05, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Heinz E***, Rechtsanwalt, Wiesingerstraße 3, 4820 Bad Ischl, wider die beklagte Partei Ernst S***, Angestellter, Rauchstraße 5, D 1000 Berlin 30, vertreten durch Dr. Hans Pirker, Rechtsanwalt in Irdning, wegen S 25.000,- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 5. Dezember 1989, GZ R 815/89-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Irdning vom 12. Juni 1989, GZ C 89/89z-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob546/90 of Oberster Gerichtshof, September 05, 1990

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.966,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 494,40, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist seit Jänner 1983 Eigentümer von 27/9499-Anteilen der Liegenschaft EZ 319 KG Tauplitz, mit denen Wohnungseigentum an der im Haus Tauplitz 195 (Kulmhof) gelegenen Wohnung top.Nr.45 untrennbar verbunden ist. Über einen Verkauf dieser Wohnung an Sonja H*** errichtete der Kläger als Rechtsanwalt einen schriftlichen Kaufvertrag.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger als Vertragsverfasser vom Beklagten die Zahlung von S 25.000,- sA für anläßlich der Errichtung dieses Kaufvertrages entstandene Kosten. Der Kläger habe den Kaufvertrag, der in seiner Kanzlei von den Vertragsparteien unterzeichnet worden sei, auftragsgemäß entsprechend den zwischen den Vertragsteilen vereinbarten Bedingungen abgefaßt. Es sei nicht seine Aufgabe als Vertragsverfasser gewesen, die Bonität der Vertragspa...

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