Entscheidungstext nº 12Os67/90 of Oberster Gerichtshof, August 30, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat am 30.August 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Kuch und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Löschenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter Klaus K*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11.Dezember 1989, GZ 20 l Vr 12191/88-52, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Weber zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os67/90 of Oberster Gerichtshof, August 30, 1990

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Zusatzstrafe auf 10 (zehn) Jahre und 4 (vier) Monate erhöht. Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6.Dezember 1942 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Peter Klaus K*** auf Grund des einstimmigen Wahrspruches der Geschwornen der Verbrechen des teils versuchten, teils vollendet...

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