Entscheidungstext nº 3Ob556/90 of Oberster Gerichtshof, August 29, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Kellner und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl U***, Angestellter, Satteins, Garsilla 536, vertreten durch Dr. Hans Mandl und Dr. Rudolf Neyer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1.) Anna U***, Hausfrau, und 2.) Alois U***, Pensionist, beide Satteins, Poststraße 84, und vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen restl. S 675.000,-- sA, infolge Rekurses aller Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 11. Juli 1989, GZ 1 R 149/89- 22, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15. Dezember 1988, GZ 5 Cg 153/88-17, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 3Ob556/90 of Oberster Gerichtshof, August 29, 1990

Spruch

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der Kläger ist der Sohn der Beklagten. Diese sind zu je 109/714- Anteilen, zusammen also zu 218/714-Anteilen, Eigentümer der Liegenschaft EZ 1084 (Haus Poststraße 84) KG Satteins, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum an top 1 verbunden ist. Diese umfaßt eine 5-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoß mit einer Nutzfläche von 138,52 (oder 139,7 m2, sowie Werkstätte mit 46,16 m2, Lager mit 23,25 m2, Stall und Ablage mit zusammen 64,92 m2 und Kellerraum mit 17,50 m2 und einem Grundanteil von 123,50 m2.

Der Kläger begehrte von den Beklagten die Zahlung eines Betrages von S 850.000,-- sA aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung im wesentlichen mit der Begründung, daß er die vorher nicht benützbare Wohnung top 1 samt Werkstätte auf Grund der Zusicherung seiner Eltern, er werde in dieser Wohnung unentgeltlich wohnen können, und sie werde ihm zu einem späteren Zeitpunkt in sein Eigentum übertragen werden, in den Jahren 1980/81 ausgebaut habe. Wegen nachfolgender Unstimmigkeiten mit den Beklagten sei es nicht zu dieser Eigentumsübertragung gekommen, und er sei daher aus dieser Wohnung am 30. November 1987 ausgezogen. Der Kläger habe in die Wohnung S 828.000,-- und in die dazugehörige Werkstätte S 190.000,-- investiert und sie seien zusammen um S 1,018.000,-- mehr wert als vor de...

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