Entscheidungstext nº 7Ob592/90 of Oberster Gerichtshof, July 12, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter F***, Angestellter, Graz, Schanzelgasse 4, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Norbert O***, Steuerberater, Linz, Hopfengasse 3, vertreten durch Dr. Erhard Hackl und Dr. Karl Hatak, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 24.750 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 8. November 1989, GZ 18 R 725/89-8, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 31. Mai 1989, GZ 29 C 4/89p-13, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 7Ob592/90 of Oberster Gerichtshof, July 12, 1990

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Eistheater Werbe- und Beteiligungsgesellschaft mbH gab zwei als "Beteiligungsangebot mit bankgarantierter Kapitalrückzahlung" bezeichnete Prospekte heraus, die unter anderem gleichlautend folgendes enthalten:

"I. Beteiligungsangebot:

2. Wirtschaftliche Grundlage:

a) Zweck des Unternehmens:

Exklusive werbliche Vermarktung der Produktionen der Firma A*** Show Production GesmbH, Nürnberg, die eine völlig neue Variante von Eisshows in ganz Europa produziert und veranstaltet.

b) Es liegt ein Anbot vor, die Beteiligung zu einem Betrag von 70 % des gezeichneten Nominales per 31.12.1987 zu übernehmen. Über diesen Betrag liegt bei Kaufabschluß eine Bankgarantie einer namhaften österreichischen Bank vor. Die Bankgarantie ist selbstverständlich in österreichischen Schillingen ausgestellt.

c) Vertraglich gar...

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