Entscheidungstext nº 4Ob113/90 of Oberster Gerichtshof, July 10, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*** A*** Tiroler Luftfahrt-Aktiengesellschaft, Innsbruck, Fürstenweg 180, vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*** AIR-Transportgesellschaft mbH, Innsbruck, Kranebitter Allee 202, vertreten durch Dr. Walter Kerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 500.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 21. Februar 1990, GZ 3 R 35/90-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. Dezember 1989, GZ 16 Cg 222/89-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob113/90 of Oberster Gerichtshof, July 10, 1990

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die in ihren Aussprüchen über die Urteilsveröffentlichung und die Kosten unverändert aufrecht bleiben, werden im übrigen dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gewerbsmäßige Flüge, insbesondere Städte-, Messe-, Charter-, Geschäfts- und Ambulanzflüge, anzukündigen und anzubieten, wenn ihr keine rechtswirksame Beförderungsbewilligung gemäß § 103 LFG erteilt worden ist, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs durch das Ankündigen und Anbieten gewerbsmäßiger Flüge, wie etwa von Städte-, Messe-, Charter-, Geschäfts- und Ambulanzflügen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, selbst über eine rechtswirksame Beförderungsbewilligung gemäß § 103 LFG zu verfügen."

Die beklagt...

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