Entscheidungstext nº 14Os31/90 of Oberster Gerichtshof, July 03, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pilnacek als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut F*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7.Dezember 1989, GZ 8 Vr 2059/89-39, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Insam zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 14Os31/90 of Oberster Gerichtshof, July 03, 1990

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 50-jährige Helmut F*** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG schuldig erkannt, weil er am 5.März 1988 am Grenzübergang Steinebrück-Bundesautobahn Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 400 Gramm Kokain, aus Belgien in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hat. Diesen Schu...

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