Entscheidungstext nº 6Ob553/90 of Oberster Gerichtshof, June 28, 1990

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*** UND B*** V*** AG, Karlstraße 68-72, D-7100 Heilbronn,

vertreten durch Dr. Ivo Greiter, Dr. Franz Pegger, Dr. Stefan Kofler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien

1.) Karl A***, 2.) Gerlinde A***, 3.) Karl A***

Gesellschaft mbH, alle 5301 Eugendorf 290, vertreten durch Dr. Franz Klaban, Rechtsanwalt in Wien, wegen DM 140.721,10 (ÖS 998.506,-) infolge der Revisionen der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13. November 1989, GZ 1 R 147/89-116, womit infolge der Berufungen der klagenden und der beklagten Parteien das Endurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. Jänner 1989, GZ 9 Cg 548/83-108, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 6Ob553/90 of Oberster Gerichtshof, June 28, 1990

Spruch

1. Die Revision der klagenden Partei wird, soweit sie sich gegen die durch das Berufungsgericht bestätigte Abweisung des Zinsenmehrbegehrens richtet, zurückgewiesen.

2. Die Revision der erst- und der zweitbeklagten Parteien wird zurückgewiesen.

3. Der Revision der drittbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

4. Hingegen wird der Revision der klagenden Partei im übrigen teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es lautet:

"Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 998.506,- samt 5 % Zinsen aus S 944.300,- vom 2. 11. 1983 bis 7. 5. 1985 und aus S 998.506,- seit 8. 5. 1985 und die mit S 425.531,67 (darin enthalten S 51.499,62 Umsatzsteuer und S 29.951,- Barauslagen) bestimmten Kosten erster Instanz sowie die mit S 45.760,82 (darin enthalten S 6.960,14 Umsatzsteuer S 4.200,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen, die erst- und zweitbeklagten Parteien jedoch nur bei Exekution in das ihnen als Gesellschafter bürgerlichen Rechtes zugekommene Gesamthandvermögen der wegen Verlustes der Vollkaufmannseigenschaft gelöschten Firma Karl A***, 5301 Eugendorf 290.

Das Mehrbegehren, die erst- und die zweitbeklagten Parteien seien schuldig, den Betrag von S 998.506,- sA ohne Beschränkung zu bezahlen, wird abgewiesen."

5. Die beklagten Parteien sind wei...

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