Entscheidungstext nº 6Ob625/90 of Oberster Gerichtshof, June 28, 1990

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Schlosser, Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Abhandlung der Verlassenschaft nach der am 15.Januar 1982 gestorbenen Leopoldine B***, zuletzt Pensionistin in Wien 2., Obere Donaustraße 67 a/8, wegen abhandlungsgerichtlicher Ermächtigung der Separationskuratorin zur Verwertung einzelner Nachlaßgegenstände, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Verlassenschaftsgläubigers Dr.Heinz P***, Angestellter, Paris 47 Avenue de l'opera, und Wien 2., Engelsplatz 1, vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 25.April 1990, GZ 43 R 241/90-214, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16.März 1990, GZ 1 A 62/82-209, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 6Ob625/90 of Oberster Gerichtshof, June 28, 1990

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht stattgegeben.

Begründung:

Die Erblasserin ist am 15.Januar 1982 knapp vor Vollendung ihres 85. Lebensjahres in einem Pflegeheim gestorben. In ihre Verlassenschaft fielen außer einer städtischen Liegenschaft mit einem Mietwohnhaus, in dem die Erblasserin eine Wohnung in Eigennutzung gehalten hatte, auch Fahrnisse, darunter vor allem in einem Bankschließfach verwahrte Gold- und Silbermünzen sowie Schmuckstücke. Nach einer vom Abhandlungsgericht angeordneten Öffnung des Bankschließfaches in Anwesenheit des Gerichts...

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