Entscheidungstext nº 9ObA151/90 of Oberster Gerichtshof, June 27, 1990
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Alfred Mayer und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat der Angestellten der ABB G*** AG, Wien
10., Sonnleithnergasse 5, vertreten durch Dr.Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ABB G*** AG, Wien 10., Sonnleithnergasse 5, vertreten durch Dr.Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unwirksamerklärung einer Kündigung (Streitwert S 31.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Februar 1990, GZ 34 Ra 39/89-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.Oktober 1988, GZ 23 Cga 1048/88-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:See the full content of this document
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Entscheidungstext nº 9ObA151/90 of Oberster Gerichtshof, June 27, 1990
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.292,80 (darin S 548,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die am 12.August 1948 in Bulgarien geborene und seit dem Jahre 1972 in Österreich befindliche Ing.Najdenka M*** war bei der Beklagten seit 16.Juni 1981 als technische Angestellte beschäftigt. Sie arbeitete im Bereich der Qualitätssicherung und hatte dort Prüfanweisungen wie zB Prüfblätter und Prüflisten zu erstellen, die Prüfmittel zu überwachen und die Typenprüfung vorzunehmen. Bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden hatte sie zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von S 23.040 14 x jährlich. Zusätzlich erhielt sie eine Treueprämie von S 8.000 brutto und eine weitere Prämie in Höhe von 2,5 % ihres Gehalts. Überdies hatte sie Anspruch auf einen Zusatzurlaub in der Dauer von zwei Werktagen. Mit Schreiben der Beklagten vom 30.März 1988 wurde sie zum 30.Juni 1988 gekündigt.Mit der vorli...See the full content of this document
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