Entscheidungstext nº 9ObS6/90 (9ObS7/90) of Oberster Gerichtshof, June 27, 1990

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Alfred Mayer und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Parteien 1.) Rudolf R***, Angestellter, Wien 2., Engerthstraße 232-238/10/5/5/14, 2.) Johann R***, Arbeiter, Wien 9., Prozellangasse 22, beide vertreten durch Dr.Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** W***, Wels, Dragonerstraße 31, vertreten durch die Finanzprokuratur, und den auf seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten Dr.Walter P***, Rechtsanwalt in Wien, Mahlerstraße 7, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma H*** UND B*** AG, wegen S 30.131 sA und S 89.866 sA, infolge Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Feber 1990, GZ 13 Rs 171, 172/89-17, womit das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 31.Mai 1989, GZ 26 Cgs 268/88-11, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 9ObS6/90 (9ObS7/90) of Oberster Gerichtshof, June 27, 1990

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger sind schuldig, dem Nebenintervenienten die mit S 6.789,42 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.131,57 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen, und zwar der Erstkläger 1/4 und der Zweitkläger 3/4 dieses Betrages.

Entscheidungsgründe:

Der Erstkläger war vom 1.5.1960 bis 31.10.1964 und vom 1.2.1969 bis 31.5.1988 als technischer Angestellter und der Zweitkläger vom 27.8.1956 bis 2.5.1988 als Monteur bei der Firma H*** UND B*** AG (früher Wiener Brückenbau und Eisenkonstruktions AG; dann V*** Alpine H*** AG) beschäftigt. Der Erstkläger war seit Oktober 1970 im Betriebsrat dieses Unternehmens tätig und übte seit Februar 1984 die Funktion des Vorsitzenden des Angestelltenbetriebsrates aus.

Über das Vermögen der Arbeitgeberin (im folgenden auch als Gemeinschuldnerin bezeichnet) wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 3.5.1988 das Ausgleichsverfahren und mit Beschluß vom 11.5.1988 der Anschlußkonkurs eröffnet. Der Erstkläger trat am 31.5.1988, der Zweitkläger am 2.5.1988 gemäß § 25 KO vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Am 19.4.1988 war zwischen der Gemeinschuldnerin und der Belegschaft rückwirkend mit 1.1.1988 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden, deren Gegenstand ein Sozialplan (Beilage B) war. Mit diesem Sozialplan sollten "soziale Härten und Nachteile der Mitarbeiter im Falle einer Schließung, Stillegung, Teilstillegung, Insolvenz (zB Konkurs, Ausgleich, Konkursabweisung) oder Kündigung seitens des Dienstgebers" gemildert werden. Danach wurde den Arbeitnehmern unter...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company